1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Opti Solutions UG (haftungsbeschränkt), nachstehend Opti Solutions genannt.
1.2 Käufer i. S. d. AGB sind nur Unternehmer, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als juristischen Personen des öffentlichen Rechts handeln.
1.3 Angebote von Opti Solutions richten sich an Unternehmer. Sollte der Käufer kein gewerblicher Nutzer bzw. ein Verbraucher sein, ist dies Opti Solutions vor Vertragsschluss anzuzeigen.
1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle einer Lieferung oder Leistungserbringung nicht Vertragsbestandteil.
1.5 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.
1.6 Opti Solutions ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderungen informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Opti Solutions sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Opti Solutions.
2.3 Der Umfang der von Opti Solutions zu erbringenden Leistung wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die Dienstleistungsvereinbarungen von Opti Solutions und ergänzend diese Geschäftsbedingungen.
2.4 Opti Solutions behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor, sofern diese durch Änderungen aus zwingenden rechtlichen oder technischen Begebenheiten bedingt sind, auch wenn diese nicht vom Kunden zu vertreten sind.
3. Installation, Schulung und Beratung;
Softwareentwicklung
3.1 Sowohl die Installation durch Opti Solutions als auch die Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Soft- und Hardware und sonstiger Produkte, sowie die Parametrisierung und Einrichtung gelieferter Software als Handelsware (Standard- und Branchensoftware, die von Dritten hergestellt und Opti Solutions als Händler vertreibt) sowie Dienstleistungen zur Beseitigung von Herstellerfehlern oder Dienstleistungen zur Wiederinbetriebnahme nach Beseitigung von Herstellerfehlern durch den Hersteller gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen dann nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung als gesonderter Dienstvertrag und werden zusätzlich berechnet.
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Soft-, Hardware und sonstiger Produkte sowie für die ordnungsgemäße Anwendung, Bedienung und Nutzung der erworbenen Produkte selbst verantwortlich.
3.2 Sofern Opti Solutions Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von Opti Solutions angemessen. Opti Solutions kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von Opti Solutions aus § 643 BGB (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung) bleiben unberührt.
3.3 Leistungen in Form von Softwareentwicklungen stellen Werkleistungen dar. Diese sind gesondert von gelieferter Software-Handelsware und von Dienstleistungen zu betrachten und werden vertraglich gesondert geregelt, auch wenn die zu entwickelnde Software nicht selbständig nutzbar ist, sondern als kundenindividuelle Erweiterung oder Änderung einer erworbenen Software-Handelsware entwickelt wird. Die Funktionen, Eigenschaften und Leistungen der zu erstellenden Software werden in einer schriftlich festgelegten und beidseitig angenommenen Spezifikation (Pflichtenheft) beschrieben.
Leistungen für vom Kunden beauftragte Einrichtung, Parametrisierung, Änderung oder Erweiterung an Software, die mit vom Hersteller genehmigten Funktionen oder auf Basis von dessen Verfahrensanleitungen vorgenommen werden können, stellen keine Softwareentwicklung, sondern eine Dienstleistung dar.
3.4 Auskünfte, mündliche Zusagen oder Absprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Opti Solutions.
4. Leistungsumfang
4.1 Opti Solutions ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von Ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
4.2 Opti Solutions ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.3 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von Opti Solutions. Opti Solutions behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der Testzeit nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
5. Lieferfrist
5.1 Von Opti Solutions angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin von Opti Solutions um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, Opti Solutions eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.
5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Opti Solutions nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei Opti Solutions oder seinen Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
6. Preise
6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs-, Frachtspesen und Reisekosten. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
6.2 Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme gültigen Preisliste berechnet.
6.3 Opti Solutions ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als drei Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
7. Zahlung
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen sowie Support- und andere Dienstleistungen sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Opti Solutions berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder Opti Solutions einen höheren Schaden nachweist.
7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von Opti Solutions verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.3 Schuldet der Kunde Opti Solutions mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
8. Annahmeverzug des Kunden
Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist Opti Solutions nach Setzung einer angemessenen Frist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt Opti Solutions Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Opti Solutions einen höheren Schaden nachweist.
9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Pflichtverletzung; Nachbesserung bei Dienstleistungen
9.1 Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
9.2 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Lieferung.
9.5 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet Opti Solutions bei Mängeln Ihrer Dienst- oder Werkleistung nach Maßgabe der für diese geltenden Bestimmungen.
9.6 Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde Opti Solutions in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.
9.7 Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder durch Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung und Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
10. Ergänzende Bestimmungen bei Werkleistungen, insbesondere bei Softwareentwicklung
10.1 Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle System- und Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leistet Opti Solutions die Gewähr, dass Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
10.2 Von Opti Solutions auftragsgemäß erstellte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Opti Solutions unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
10.3 Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er Opti Solutions unverzüglich, spätestens nach 10 Werktagen nach Installation schriftlich konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei Opti Solutions ein, gilt das Werk als abgenommen.
11. Eigentumsvorbehalt
Opti Solutions behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten, Hard- und Software, sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Opti Solutions in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
12. Umfang und Rechtseinräumung
Die Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
13. Haftung
13.1 Opti Solutions haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von schrift-lich zugesicherten Eigenschaften.
13.2 Für einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet Opti Solutions , gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d.h. vorhersehbare Schäden.
13.3 Opti Solutions haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.
13.4 Opti Solutions haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherungen, sowie Virenschutzprogramme – hätte verhindern können.
13.5 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Opti Solutions.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Opti Solutions geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Opti Solutions geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Opti Solutions ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.2 Erfüllungsort aller Lieferungen und Leistungen ist Weilheim an der Teck.
15.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Kirchheim unter Teck vereinbart.
Folgende Preise gelten, sofern nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden (z.B. Wartungs-/ Service-/ Hotlineverträge):
Arbeitseinheit (15 Min.): 30,00 Euro
Stundensatz: 120,00 Euro
Tagessatz (max. 8 Stunden): 960,00 Euro
Arbeitseinheit (15 Min.): 40,00 Euro
Stundensatz: 160,00 Euro
Tagessatz (max. 8 Stunden): 1.280,00 Euro
Arbeitseinheit (15 Min.): 36,25 Euro
Stundensatz: 145,00 Euro
Tagessatz (max. 8 Stunden): 1.160,00 Euro
Aufschläge für Dienstleistungen, die explizit zur Durchführung außerhalb unserer Regelarbeitszeiten beauftragt werden:
– Mo. – Fr. nach 18.00 Uhr: 25% Aufschlag
– Sa. + So.: 100% Aufschlag
Alle Preise gelten zzgl. der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Berechnung erfolgt in Arbeitseinheiten (AE) zu 15 Minuten für alle kundenbezogenen Zeitaufwendungen unserer Dienstleistungsmitarbeiter ab und an Weilheim an der Teck (Neidlinger Str. 71/1), unabhängig davon, wo diese anfallen (bei Opti Solutions, beim Kunden oder anderenorts).
Bei Leistungen außerhalb unseres Hauses berechnen wir zusätzlich eine Fahrtkostenpauschale von 0,50 Euro pro gefahrenen Kilometer ab und an 73235 Weilheim an der Teck, Neidlinger Str. 71/1.